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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
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251
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wenn täglich Erscheinungen eintraten, die das Ge-gentheil zu behaupten schienen, gar wohl erlaubt,auf gesetzliche Weise um die der Ausführung ge-setzte Frist bescheidenlich anzufrageu, und eine solcheAnfrage laßt sich nicht füglich als ein unziemlichesErtrotzen abweisen, wenn auch dergleichen im al-ten Lande seit lange ungebräuchlich worden. DieRheinfranken, die wohl dem Unabwendbaren sich ge-fügt, aber nie freywillig knechtisch gedient, haben je-nen Grad von Passivität noch nicht erreicht, der siefür ihre Rechte blind und gleichgültig machen könn-te, sie mögen wohl mit Treue ihren Fürsten die-nen, aber sie sind ungewohnt, in blinder Unter-würfigkeit jeder formlosen Willkühr zu dienen. Indiesem ihrem Sinne hatte ihr Vertreter in jenemöffentlichen Acte und hernach später immer gespro-chen und gehandelt, und das Buch, das ihm dieVerfolgung zugezogen, war in demselben Geistegeschrieben. Hatte er, ein Spanier, damals einsolches Buch im Interesse Spaniens geschrieben,und darin die Lage dieses Landes Ferdinand VII,mit derselben Wahrhaftigkeit, wie hier die LageTeutschlands, geschildert, wahrscheinlich wäre die Ge-fangenschaft auf Centn oder noch Schlimmeres zumLohne gewesen, aber nach wenig Monaten schonhätte sich ausgcwiesen, wie sehr er zu seinen An-sichten und Befürchtungen Recht gehabt, und dieAbsurdität der Handlungsweise wäre an den Tag