lichen Redefreyheit wieder lösen werde (was dennendlich durch das Censuredict vom 18. Oct. 1819geschehen), müsse er die Beamten eben so sich per«sönlich verantwortlich machen, wie er selbst S. M.dem König dafür verantwortlich scy. Als dieseVerfügung in Vollziehung gesetzt wurde, mußtees unter den obwaltenden Umstanden nothwendigdem Volke Vorkommen, als habe man die Wäch-ter seiner Freyheiten nur entfernen wollen, umden kommenden Ereignissen sreye Bahn zu machen.Es glaubte also die Wache und die Obhut selbstüber sich nehmen zu müssen, und die Charte seinerRechte und der gemachten Gelöbnisse in der Hand,sah es mit gespannter Aufmerksamkeit auf dieEntwicklung der Dinge, die da kommen sollten.Das erste jener Gelöbnisse, dessen Erfüllung derNatur der Sache nach jetzt zuerst eutgcgengesehenwerden mußte, war bey der bevorstehenden neuenOrganisation der Provinzen, die Anerkennung desIn dig enatr echtes, deren Ansage iudirect inden Worten enthalten war: „die angcstellten
Beamten bleiben bey vorausgesetzter treuer Ver-waltung ans ihren Posten." Die so nahe liegendeRückwirkung, mit der vor kurzem der Volksgeistin Polen eine Verletzung dieses Rechts geahndet,mußte selbst die Besorgteren über die Furcht einermöglichen Wiederholung beruhigen, und die Ein-