gcbcr, des Verhafteten sich annehmeud, hatte ineinem Briefe dem Beamten das Ungesetzliche sei-nes Verfahrens vorgehalten. Diese Anschrift 'be-handelte der, an den sie gerichtet war, als eineInjurie, in der Ausübung seiner Amtspflichten anihm verübt, und belangte ihn dafür bey den Ge-richten; diese aber sprachen den Angeklagten durchalle Instanzen frey, und hier war es, wo er beydem Oberappellationsgericht in Trier jene kurzenWorte sprach, die, weil sie nicht ganz ohne An-wendung auch auf den gegenwärtigen vorliegendenAnklagefall sind, hier wohl wiederholt zu werdenverdienen. Nachdem sein Anwald seine Verthei-digung geendet hatte, nahm er selbst das Wort,und redete ohngefahr in folgender Weise: „MeinVertheidiger hat nach der ruhig verständigen Sin-nesart, die wir Alle an ihm kennen, über denGrund des vorliegenden Rechtshandels -Alles aus-gesprochen, was die Geringfügigkeit des Gegen-' staudes und die Achtung vor dem Gerichtshöfe,der damit behelligt worden, irgend erlauben wollte.Auch hat das französische Gesetzbuch, so sehr esgerade in den bezüglichen Abschnitten über Calum-nien und Injurien die Einwirkung einer mißtraui-schen, lichtscheuen Tiranney fichtbarlich verräth,doch einer so grund- und bodenlosen Klage, wiedie vorliegende, keine Hoffnung gelassen, und es
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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
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