Druckschrift 
In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
Seite
18
Einzelbild herunterladen
 

i8

daher gleichsam eine eigene Kammer bildete.Geldern, Cleve und die andern Niederlande warenin Vertheidignng und Bewahrung ihrer Gerecht-rechtsame nicht zurückgeblieben, und auch dort istüberall das alte urkundliche Recht noch aufbewahrt."

Die jüngst vergangene gewaltsame Zeit, dienicht erst mit der Revolution und Napoleon an-gefangen, hat die Völker um alle ihre herkömm-lichen Ansprüche betrogen. Die französischen For-men behielten in den Bezirks- und Departements-rathen nur noch einen Schatten ständischer Ver-tretung bey; auch diesen hat das teursche Provi-sorium aufgehoben, und überall souveräne Willkühreingeführt. Jetzt, da die gesetzliche Herrschaft be-ginnen soll, ist cs die unabweisbare Forderung derVölker, daß mindestens ihre alten Freyheiten ih-nen ungeschmälert zurückgegeben werden. Wasdarüber hinaus für all' ihr Thun und Leiden ih-nen von den geretteten Fürsten bewilligt wird, istGegenstand spaterer Uebereinkunst und mag nachdem Maße des Verdienstes abgemessen werden.Aber überall müßte als Minimum ständischer Frey-heit das alte ständische Recht angenommen seyn.Was seither in ständischer Einrichtung in Preußengeschehen, ist eine leere Spielerei), und die soge-nannten Landesdeputirten haben sich bey ihremGeschäfte weder einige Theilnahme ihres Volkes,