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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
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lich abgelegt, da er die Sache nicht geachtet, auchnicht durch die Form sich binden. Friedrich Wil-helm ist nie ein Tirana gewesen, noch hat er ir-gend wortbrüchig sich gezeigt; wir können alsomit Vertrauen sein Wort an Eidesstatt ausneh-men. "

Nur in einem, und gerade in einem derwichtigsten Puncte ist jenes Versprechen allzu un-bestimmt, nämlich in dem, was die Standevcrtre-tung betrifft. Alle abgetretenen Landschaften ohneAusnahme hatten früherhin ihre ständische Ver-fassung. Die Hauptnrkunde für die des Churfür-stenthums Trier ist der Vertrag von Bingen imJahr i 65 o, worin die Rechte der Geistlichkeit,der adlichen Ritterschaft, die zwar seit 1675 zuihrem Schaden von den übrigen sich getrennt,und der Oberrheinischen angeschlossen, so wie derStädte und Aemter festgesetzt und in Rücksichtans die Steuern ihnen die Bewilligung,Vertheilung, Einsammlnng, und die Be-fngniß, Rechenschaft zu fordern über dieVerwendung, von der Kaiserlichen Commissionzngesprochen wurde. Eine gleiche Verfassung warim Erzbisthum Cöln eingeführt, nur daß dort,da die freye Stadt Cöln die zahlreichste Geistlich-keit besaß, der Clerns, von den übrigen Ständengetrennt, an das Domcapitel verwiesen war, und