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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
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und Frcyheiten erhalten wolle, und dann schwurund huldigte das Volk, wie. es im treulichen Ge-horsam seiner Unterthancnpflichtachzuleben sichanheischig nmche, und immer ergeben zu bleibenseinem gesetzlich regierenden Fürsten. Ein Ver-trag blos durch einseitige Unterwerfung, durch einErgeben ans Gnade und Ungnade abgeschlossen,wäre als gänzlich nichtig erachtet worden; undauch der rechtlich abgeschlossene als gebrochen undaufgehoben durch denjenigen der beyden vertragen-den Theile, der den übernommenen Verpflichtun-gen sich entziehen wollte."

Der König hat in seinem Besitznahme-Pa-tent den Einwohnern angelvbet, wie er Glauben,Person und Eigenthum ihnen sichern werde durchordentliche Einrichtung von Kirche, Unterrichts-Anstalten,. Rechtspflege, Wehrstand und Verwal-tung; wie er die Bildung einer Repräsentationanordnen, und die Steuern mit ihrer Zuziehungjedesmal feststellen wolle; und wie alle seine Sorgeans die Wohlfahrt des Landes und seiner Ein-wohner gerichtet seyn solle."

Königswort muß einem Eidschwur gleichgehalten werden; wer ein also öffentlich und feier-lich, vor aller Welt gegebenes Versprechen brechenwollte, wäre meineidig, obgleich er nicht geschwo-ren, und würde, hatte er den Schwur auch wirk-