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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
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den sich unter Euch gebildeter» Geschäftsmännernden Gebrauch machen, zu dem sie ihre Kenntnisseund Euer Vertrauen eignen, u. s. w.

Jene Urkunden wurden in der Provinz be-kannt gemacht, man nahm sie dort für das, wassie wirklich waren, die Gewähr der Gerechtsamedes Landes in der neuen Ordnung der Dinge; dieUnbestimmtheit der Frist in der Erfüllung unddes Maßes in der Leistung deutete man nach derRcchtsregel dem Gebenden zur Ehre und demNehmenden zum Vortheil, und so bereitete sichdie Erbhuldigung bey ziemlich günstiger Stim-mung vor. Der Herausgeber des rheinischenMerkurs sprach damal in Nr. 253 unter dem 5tenMay i8i5 die Meinung in folgenden Wortenaus:

Auf den röten dieses Monats sind die Ab-geordneten der neuen westphalischen Länder amRhein nach Aachen zur Huldigung berufen. DasVolk soll durch sie seinem neuen Fürsten Treueund Gehorsam angeloben, und den neuen großenStaatsvertrag mit ihm errichten.'"

Zu jedem solchen Vertrage sind Rechte undPflichten, Leistungen und Gelöbnisse zwischen Fürstund Volk wechselseitig. Ehmals bey ähnlichenEreignissen pflegte der Fürst zuerst den Eidschwurabzulegeu, daß er das Volk bey seinen Rechten