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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
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ben Tage wird nach Aufzahlung der verschiedenenLandesbezirke hinzugefügt: Wir gebieten allen

Einwohnern dieser von uns in Besitz genommenenLander jedes Standes und Ranges, Uns forthinals ihren rechtmäßigen König und Landesherrenanzuerkennen. Uns und Unfern Nachfolgern denEid der Treue zu leisten, und Unfern Gesetzen,Verfügungen und Befehlen mit Gehorsam undpfiichtmäßiger Ergebenheit nachznleben. Wir ver-sichern sie dagegen Unseres wirksamsten Schutzesihrer Personen, ihres Eigenthums und ihresGlaubens, sowohl gegen äußern feindlichen An-griff, als im Innern durch eine schnelleund gerechte Zustizpflege, und durch eineregelmäßige Verwaltung der Lau des - Polizeiund Finanzbehörden. Wir werden sie gleichallen Unfern übrigen Unterthanen regieren, dieBildung einer Repräsentation anordnen,und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt des Landesund seiner Einwohner gerichtet seyn lassen. Dieangestellten Beamten bleiben bey vor-ausgesezter treu er Verwaltung auf ihrenPosten und im Genüsse ihrer Einkünf-te; auch wird jede öffentliche Stelle so lange, biswir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßigfinden, in der bisherigen Art verwaltet.

Eben so wurde etwas spater den Pohlen bey