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in de» Häusern zu verrichten. Die uns vorgelegte Frage gehtnur dahin, ob die Bischöfe befehlen können, daß die Kinder inden Wintermonaten allgemein in den Hausern feierlich ge-tauft werden?
In der Mainzer Monatschrift von geistlichen Sachen, IN.Jahrg. II. B. 1787, hat der Anmcrker zu der Kirchenordnnngdes Erzbischofs Johann Philipp von Mainz, Seite 602 sich da-hin ausgesprochen, daß cs räthlichcr sey, von der gesetzlichenGewohnheit in so weit nachznlasscn, daß wenigstens die Winter-monate hindurch kein Kind zur Kirche gebracht werden müßte,sondern während denselben allgemein in den Häusern getauftwürde. Bald darauf, nämlich im Jahr 1790, erließ der Fürst-bischof Franz Ludwig von Würzbnrg und Bamberg unter dem24. Dezember ein Dekret, Kraft welchem die Pfarrer gesetzlichgehalten scyn sollen, in den drei Wintcrmonatcn die Kinder all-gemein in den Hänscrn zu taufen. Auch in andern Diöccsendes Obcrdcntschlandcs befolgte man dieses. Sieh KonstanzcrArchiv der Pastorat-Konferenzen II. Jahrg. I. B. Seite 15.Ucbcr die Hanstaufe in Wintermonatcn; auch V. Jahrg. I. B.Seite 120. — Schenkt IReolog. pa5toral. §. 174. BintcrimsDcnkwürdigk. 1. B. I. Th. S. 84.
Die Wintermonatc sind nicht erst am Ende des 18. Jahr-hunderts entstanden; sie waren in der Vorzeit, sie waren znder Zeit, als die Kirche und Konzilien die Hanstaufe allgemeinund zu allen Zeiten verboten. Die Wintcrmonate sind sichnicht allezeit gleich; bald sind sic kalt und rauh, bald gelindeund mäßig. Im allgemeinen können sic also nicht einmal eineAusnahme in dem Kirchcngcsctz bilden; viclwcniger gegründeteUrsache zu einem entgegengesetzten Gebote geben. Es muß unsgenügen, daß die Kirche eine Abweichung von der Regel anden Tagen dieser Monate erlaubt, wo die Kälte einen unge-wöhnlichen Grad erreicht hat.
Die oben berührte bischöfliche Verordnung des Franz Lud-wig und das in Vorschlag gebrachte Gebot für die Pfarrer,in den Wintcrmonaten die Kinder allgemein in den Häusern zntaufen, kann man nicht ansehen, als eine Dispensation in demKirchcngesctze, sondern es ist in der That, ein Gebot gegen dasallgemeine Verbot, ein bischöfliches Gesetz gegen das Gcses ei-nes allgemeinen Konzilium. Den der Bischof erlaubt hiernicht etwas zu thun, was verboten ist, sondern hebt vielmehrdas allgemeine Verbot ans und gebietet für diese das Gegcn-thcil. Hier überschreitet der Bischof die kirchliche Ordnung unddie Gränzen seiner Macht.
Benedikt XIV. lehrt in seinem Werke üs L^noäo äiosces.daß die Bischöfe in ihren Synoden oder Statuten nichts an-