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vor der Taufe ganz entblößt und dann dreimal mit dem gan-zen Leibe ins Wasser des Taufbrunnen getaucht wurden. Ob-schon bei Winterszeit das Wasser nach Vorschrift der Konzilienlauwarm seyu mußte, so konnte doch die gänzliche Entblößungbei strenger Kälte für die schwachen Kinder nicht anders alssehr empfindlich seyu. Um so mehr ist zu verwundern, daß diealten Väter so beharrlich auf die Taufe in der Kirche bestehen.Sic mußten überzeugt gewesen seyu, daß solche augenblicklicheEntblößung und gänzliche Eintauchung für die Gesundheit nichtnachthcilig gewesen scy. Bei den Moöcoviten, die ein weit käl-teres Klima bewohnen, wie wir Deutschen, werden noch selbstdie kleinen Kinder, in kaltes Wasser dreimal eingetaucht. SieheBintcrims Dcnkwürdigk. 1. B. 1. Th. Seite 109. Umso weniger wird mau jetzt bei Winterszeit die Kirchtaufe, wo-bei lauwarmes Wasser blvs über das Haupt gegossen wird, alsnachthcilig für die Gesundheit der kleinen Kinder angcbcn kön-nen. Sic greift zwar augenblicklich das zarte Gefühl des Kin-des an: aber ist dies schädlich? Greift nicht viel stärker dasGefühl an die tägliche Waschung des Kindes im Hause? Weintes dabei nicht viel mehr als bei der kurzen Taufhandlung?Und doch behauptet man, die natürliche Reinigung durch Was-ser zu Hause sev nicht nachthcilig für die Gesundheit, dagegensoll die weit kürzere sakramcntalischc Reinigung in der Kirchenachtheilig sepu. Hier ist also mehr Einbildung als Wahrheit.
Xä 3. Nach der Clemcntinischen Verordnung wird dieStrafe für die unternommene Haustaufe dem Gutachten desBischofs überlassen, und trifft allein den Geistlichen, der ge-tauft hat. In den Erzbisthümcrn Köln und Trier *) wurdeder Geistliche, wenn er ohne Noth die Taufe im Hause ver-richtet hatte, mit der Suspension bestraft. Die Landdcchantenmußten über den Nothfall erkennen und einen Erlaubuißscheinfür die Haustaufe ausfertigen. Lolon. Laue. äs anno 1612.Doiri. IX. Loncil. Oerin. x. 160.
—EG«!-—
Lweite Frage.
Können die Bischöfe gebieten, daß ohne Noth und in dendrei Wintermonatcn die Kinder in den Häusern allge-mein getauft werden?
Wir lassen hier die kirchcurechtliche Frage unerörtert, obein Bischof in einem allgemeinen Kirchengcsetz bei einer dringen-
Oie neueste Kirchenordnung deS Bischofs Marimilian Procopiusvon Regensburg setzt noch eine Geldstrafe von 6 Rthlr. hinzu.