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Warum sollen es katholischen Eltern vorziehen, ihre neugeborenen Kinder in den Kirchen taufen zu lassen
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darf aber nur das zu taufende Kind, nicht die anderen z. B.Taufpathen, treffen. Nun ist nichts gewöhnlicher, als daß manbei Beobachtung der Kirchcngcsctzc Gefahren vorschützt, wokeine sind, um sich dadurch dem Gesetze zu entziehen. Wenndie Vorzeit hierin eben so klug war, wie die Gegenwart; somuß man doch gestehen, daß in den alten Zeiten, wo der Pfarr-kirchen weit wenigere, die Wege zu denselben oft sehr schlechtund höchst unsicher waren, die Gefahren in dieser Hinsicht auchhäufiger und gegründeter scyn konnten als in nnsern Tagen,wo die Pfarrkirchen mehr zusammen gedrängt, die Wege besserund sicher sind. Die Conzilicn befriedigen sich daher nicht mitblos eingebildeten Gefahren, sonder» sie verlangen offenbare undanerkannte, wodurch das Leben und die Gesundheit des Kindesgefährdet werde; sie fordern eine dringende Noth (Lviäsntt;-rtrnnin portcnlnin, trnintnsns nscosstlas) die die Hinbrin-gnng des Kindes zur Kirche nicht erlaubt, Ib-tvatnin Intracloinsstico; pariere; baptt^anclt inoroin ponttn; tolliinn;,ntst inksit eviclsntizsiinct st nrgonltsstina nscorsita;, guan,piArl et inale Isriati, ob Oilnonltatsn, ttinornin stbt tina-Ainantnr et alttr nstantibn; persnsclent, atgne ita clointvsl in proptngna altgua paroobta altsna baptt/.srt ourant,non sine scanclslo et Zravt rirnnl perionlo vel narnno vliinkortassis emersnro. 6onctl. 8sclunen;. Doin. IX. Llouctl.Oerinan. toi. 38t. In den Städten kommen seltener derglei-chen Gefahren vor, weil der Weg zur Kirche gewöhnlich kurzund gut gebahnt ist; und bei vornchmcrn Herren die nengcbor-nen Kinder meistens in einem geschlossenen Wagen zur Kirchegebracht werden.

Die strenge Kälte zu Winterszeit gilt auch als Entschul-digungsgrnnd; doch verlangen einige Konzilien, daß alsdanndie Taufe als aotns nscorsitati; in den Häusern ganz einfachverrichtet werde; die feierlichen (Zeremonien aber als not«; so-Isiimitatis später in der Kirche nachgeholt werden sollen. DieseOrdnung schreiben vor die Konzilien von Regcnsbnrg (I. 1588)von Dcrdün (I. 1598), von Briren (I. 1603), von Konstanz(I. 1609) von Antwerpen (I. 1610) welches Oap. 2 bestimmt:Lxtra tonten, sacrnrn nsrno baptiretur, nt» torts gnsinpsrtoulnin alt Lcolestsin clstsrrt non psrinittit. (Onocl nbtcontingit in bujn-rnoclt baplt8n,o, gnt cloint Itst, acllitbsa-tnr gniclein bapttüini tornra, sscl postinoclnin prols; aclbloolostain clsteratnr tbtgus casrstnontae pras^crtplas ;np-plsantnr. Ltgnt; sson; lecsrit, poena arbitraria pnniatnr.Dorn. VIII. Oonotl. Oerinan. toi. >188.

Wir glauben hier noch in Erinnerung bringen zu müssen,daß in frühem Zeiten die Täuflinge, auch selbst kleine Kinder,