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Warum sollen es katholischen Eltern vorziehen, ihre neugeborenen Kinder in den Kirchen taufen zu lassen
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zwar schon die allgemeine Annahme wie auch die Publikationund fortwährende Verbindlichkeit; allein die einzelnen Synodenunterließen nicht, dies Kirchcngcsctz von Zeit zu Zeit einzuschär-fen und naher zu erklären. Selbst in dem letzten Gencral-Con-zilium zu Trient wurde es wieder zur Sprache gebracht undi ,7 der Sitzung zu Bologna von neuem bestätiget*); zuletztwieß darauf hin Papst Benedikt XIV. in seiner L'pi«tol. Lnc)-clis. an ikriinat., ssrclrispiscopo« st Lpiscoy. IlsAni 4>o1oIlias vom Jahr 1751, welche besonders handelt von Abschaf-fung gewisser Mißbräuche und mit den Worten Ma^no cumanirni nortri änlors anfängt. (Dorn. III. Ilnllat. X. 48.) Wirnehmen indessen unsere Erklärungen zunächst ans den deutschenConzilicn, um zugleich dadurch den Fortbestand dieses Gesetzeszu bekräftigen.

^.cl 1. Wenn in den kirchlichen Satzungen Rede von-nigcn und Fürsten ist und zu ihren Gunsten Ausnahmen inden allgemeinen Kirchcngesetzcn gebilligct werden, so verstehenunsere Conzilicn dadurch nur regierende Könige und Fürsten,die von der gewöhnlichen Pfarrjurisdiction ausgenommen sind,und die, wie sie ihre eigene Schloßkapellcn, so auch ihre eige-nen Hofkapellaue oder Pfarrer haben. Die übrigen Titnlar-Fürstcn oder Prinzen, Grafen, Baronen gehören nicht zu dieserKlasse. Die uicht regierenden Fürsten stehen unter der ordent-lichen Pfarrjurisdiction/ und wenn sie auch ihre besondere Hans-geistlichen haben, so dürfen diese doch nicht ohne ausdrücklicheBewilligung des ordentlichen Pfarrers die hh. Sakramente inden Häusern ohne Nothfall ausspenden. Die Kirche gewähretin manchen Stücken den regierenden Fürsten als Schutzhcrrcnder Kirche, besondere Vorzüge und Privilegien; die andernreichen Herren, obschon sie vielleicht noch größere Wohlthätcrder Kirche sind, auf sich nicht anwendcn dürfen. Die kir-chenrcchtliche Regel k'avors« sunt ainplianäi, findet in demgegenwärtigen Falle nicht statt, indem hier a) nicht von einembavor, sondern von einem b'rivilsAinni contra jn« counnnnsdie Rede ist, das «tricks intsrprstanänrn , und eine rss oäi-o«a ist. (6an. krivÜA. ckist. 3.), und K) die Konzilien aus-drücklich die nicht regierenden Fürsten von dieser Gnade aus-schließcn. kör krincipnrn I'ilio«, non gnornnicnngns än-cnrn, IVlarcüionnrn, Oornitnrn st Larvnnin Inlauts« intslli-Anntnr, « sornrn, gni cnrn rnpöriorsrn non aAnu«cnnt,

*) Lalnderrinnini daPtirini 8-rcrainentuin non in prolani« loci«,5L(I in Locleriis tsntuin oonkoratur, nisi neoorsitato nrL;onto.Bei Ha^nalci. Lontinnat. Xnnal. Laronii acl ann. Iö47 fit. 72eclit. Vuesn«, Vom, XIV. lol. 24ö.