6. Lebensact ie für e Jahremit 1> Probejahren, durch ajahrige Beitrageohne Antritt sgeld.
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Für diese die ersten a Jahre dauernden Beiträge erhält dasMitglied, wenn es das k>t° Jahr nach seinem Eintritte überlebt,von da an durch o Jahre jährlich die Summe Auch die inNr. 2 . . 6 angeführten Lebensversicherungen können leicht inähnliche Tafeln, wie die in Nr- i gebracht werden.
Erbversicherungen.
§. 22. Eine in jährige Person entrichtet bei ihrem Ein-tritte in die Gesellschaft das Anttittsgeld a: und am Ende cineSjeden folgenden Jahres den jährlichen Beitrag ^Z. Dafür solldie Casse bei dem Tode des Mitgliedes den Nachkommen oderErben derselben die Erbactie als ein Capital übergeben. — Siemachen dabei noch folgende Bedingungen. Die erwähnten jähr-lichen Beiträge A werden nicht immer, sondern nur die erstens Jahre durch bezahlt. Wenn das Mitglied noch vor den er-sten k> Jahren stirbt, oder wenn es nach den ersten Jah-ren stirbt, so zahlt die Casse nichts. Das Erste, weil sich dieCasse durch diese k> Probejahre (wie in §. ly) vor dem zu frü-hen Tod der Mitglieder sichern will, und das Zweite, weil viel-leicht manche Mitglieder, die noch b-j-o Jahre nach ihrem Ein-tritte leben, sich in dieser großen Zwischenzeit so gestellt zu ha-ben hoffen können, daß sie dieser Versorgung der Gesellschaftnicht mehr bedürfen.
Die auf die Zeit des Eintritts reducirten Einnahmen derCasse sind ganz dieselben, wie in §. ly, also gleich