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welche beide Ausdrucke man daher einander, wie zuvor, gleichse-hen wird.
§. 21. Wir haben also, unter der Voraussetzung, daß diejährlichen Beiträge der Mitglieder nur durch die a ersten Jahredauern und im Anfange dieser Jahre bezahlt werden, und daßdie Zahlungen der Cafse erst mit dem 1,'°" Jahre nach dem Ein-tritt«: anfangen, von dieser Zeit an nur durch e Jahre dauern,und immer am Ende dieser Jahre bezahlt werden, in §. 19 fol-genden Ausdruck erhalten
Obschon wir in §. 20 die Aenderungen dieses Ausdruckesfür besondere Fälle angezeigt haben, so wird es doch, zum prakti-schen Gebrauche, noch bequemer seyn, für die vorzüglichsten die-ser speciellen Fälle die Formeln selbst anzugeben.
i. Lebens rente
ohne Probejahre und o h n e B ei t r äge.
Hier ist /Z —d —c> und Linq.i>z.cq-l—o, also
— 7 ^
L — 'vssf'
Diese Werthe von « findet man in der Tafel X für r-1.03,l.Ofi und 1.05 und für m —o bis yO berechnet. Diese Tafelsetzt 7^—100 voraus und sie gibt daher das Antrittsgeld a: z. B-in Gulden, welches ein in jähriges Mitglied an die Cache ent-richten muß, um dafür am Ende eines jeden folgenden Jahres,so lange es lebt, von der Cache die Summa von 100 Guldenzu erhalten.
Lx. Ein äOjähriger Mann will eine Lebensrente von 100Gulden erhalten, so ist m —/,0 und die Tafel gibt cr— II83.3Gulden für r—1.05, die dieses Mitglied in die Cache erlegenmuß. Für eine halb so große Rente von 50 st. wird es auch nurdie Hälfte dieses Antrittsgeldcs oder 596.65 entrichten. Hatdie Cache den Zinsfuß r—1.03 angenommen , so ist das An-trittsgeld für eine Lebensrente von 100 fl. gleich lä75.stfl.,also auch für eine Rente von 50 fl. gleich 737.7 fl. u. s. w.