§6
45 Jahre, und für ein solches Paar gibt die Tafel «^37Y.4und D/ — 48 3. Man hat daher für den auf die Zeit der Bi-lanz reducirten Werth aller noch künftigen Beitrage dieses Paares
x — 2y6.l3 Gulden. .
Ganz eben so besteht auch die Schuld der Casse auszwei Theilen. Der erste ist gleich dem gegenwärtigen Werthealler Pensionen, welche das Institut künftig an die bereitsletzt schon bestehenden Witwen auszuzahlen hat. Dieser Werthist aber eben so groß, als das Antrittsgeld, welches ein Mannfür eine jener Pension gleiche Leibrente entrichten müßte, des-sen Alter gleich dem der Witwe in dem Bilanzjahre ist. Istalso z. B. die Witwe itzt 50 Jahre alt und betragt ihre Pen-sion 100 st., so ist der gegenwärtige Werth dieser Pension,(nach Tafel X) gleich y 68.02 st.; für eine 40 jährige Witwewürde dieser Werth 1163.40 und für eine 30jährige 1335.50 st.betragen.
Der zweite Theil der Schuld endlich ist gleich dem gegen-wärtigen Werthe aller derjenigen Pensionen, welche die Cassekünftig an diejenigen Frauen zu entrichten hat, deren Männerin dem Bilanzjahre noch leben. Dieser Werth der Pensioneines Paares ist aber eben so groß, als das Antrittsgeld a^,welches für eine eben so große Pension ein Paar erlegen müßte,das bei seinem Eintritte dasselbe Alter hätte, welches unserPaar in dem Bilanzjahre hat. Ist also z. B. von unsermPaare im Bilanzjahre der Mann 50 und die Frau 35 Jahrealt, so ist (nach Taf. XXII) der gegenwärtige Werth der Pen-sion dieses Paares gleich 43i.7, wenn die Pension selbstjährlich 100 st. beträgt.
Verfährt man auf dieselbe Weise für jede einzelne Witweund für jedes noch zusammenlebende Paar der Gesellschaft, soerhält man das ganze gegenwärtige Vermögen 4 und auch diegegenwärtige Schuld L der Casse. Ist dann 4 nahe eben sogroß, als L, so ist das Institut in gutem Stande und keineVerbesserung desselben nothwendig. Ist aber das Vermögen 4