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führung in die Gesellschaft soll, nicht von der vindicirten odererschlichenen Macht des Ausschusses, sondern bloß von der freienund ungehinderten Mehrzahl der Stimmen der ganzen Gesell-schaft bedingt werden. Der Ausschuß soll nie vergessen, daß ersich nur innerhalb dem Kreise der bestehenden Statuten zu be-wegen hat; daß er selbst, ohne die Zustimmung aller, zu irgendeiner Aenderung dieser Statuten durchaus nicht befugt seynkann, und daß er endlich nicht, wie es nur zu oft geschieht,der Herr, sondern nur der Verwalter der ihm von demInstitute anvertrauten Gelder ist, mit denen er nicht nachGutdünken schalten kann, sondern mit welchen er nach den ihmauferlegten Pflichten verfahren soll.
Manche Institute glauben ihre Sicherheit für die Zukunftdurch eine Menge kleinlicher Rücksichten befestigen zu können,die oft nur sehr wenig Werth haben, nicht zum Zweck führen,dem öffentlichen Vertrauen schaden und, da sie meistens keinergenauen Rechnung unterworfen werden können, auch ungerechtsind. Hieher gehört z. B- die Verfügung, daß Witwen, wah-rend der Zeit ihrer Wiederverehelichung, von der Pension ausge-schlossen seyn sollen; daß Waisen, wenn sie vor dem Normal-jahre eine andere Versorgung erhalten, keine Ansprüche aufdie Lasse haben u. dgl. Keine Rechnung kann auf solche Aus-nahmen Rücksicht nehmen, da man sie nicht vorherzusehen imStande ist. Die Pensionen werden so berechnet, als ob jeneFalle gar nie eintreten könnten, also müssen sie auch eben soausgezahlt werden. Hieher gehören auch die Geschenke und Le-gate, auf welche Manche großeHoffnungen bauen. Man mag sichdaran vergnügen, wenn sie kommen, da sie in der That zumVortheile derAnstalt gehören: aber auf sie im Voraus zahlen,die Berechnungen der Anstalt darnach einrichten oder für gegen-wärtige oder künftige Unfälle sich damit trösten, und darinHülfe suchen wollen, würde thöricht seyn, da man sich auf sienicht verlassen kann.
Daß die Einlage der Mitglieder sowohl, als die Ausga-ben der Caffe nur in anerkannt guter Münze und zwar beide