Vorwerk Doberschau gehörte und er von Georg v. Zscherttwitz erkaufthatte^.
Hans v. S. war ein wohlhabender Mann. Gr kaufte 1589 dasNiederweidwerk und die Jagden auf den bei Gaußig gelegenen dreiDörfern Gnaschwitz, vretschen und Gössern, sowie ein Stück Holz beiWeißnaußlitz, ehedem im Besitz Hieronymus' v- Baudissin. Im Jahre1590 2 ) pachtete er nebst zwei anderen Edelleuten die vier wendischenGbedienzdörfer mit den Diensten und dem Mühlzwang gegen Erlegungeines jährlichen Laßzinses.
Zu welchem Zwecke Hans v. S. im Jahre 1590 vom KurfürstenChristian die Summe von 5000 Fl. ohne Verzinsung entlieh, nur mitder Verpflichtung, jährlich 500 Fl. zurückzuzahlen ^), ist uns unbekannt.
Zu Nnsang des Jahres 1596 stellte Hans v. S. dem damals inbedrängten Verhältnissen befindlichen Domstift zu Bautzen seine reichenMittel zur Verfügung und lieh ihm 1500 Taler, wofür er vom Domstiftdie Stiftsuntertanen zu Singwitz und die vier Bauern zu Schwarznauß-litz (beide 88M von Bautzen) mit allem Zubehör und der ortszuständigenwilden Fischerei in der Spree zum Unterpfand erhielt. Der AdministratorFriedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, genehmigte den Vertrag, Dresden,den 2. März 1596h.
Hans v. S. starb im Jahre 1596 am 25. August alten Kalenderszwischen 11 und 12 Uhr nachts und wurde am 7. September in derpetrikirche zu Bautzen bestattet. HV/-/ t»/ »NL
vermählt hatte er sich im Jahre 1581 mit Anna v. Gersdorffa. d. h. Buchwalde, Tochter Christophs v. G., in kinderloser Ehe. Lrbestimmte deshalb in seinem Testament vom 16. März 1596, daß vonseinen drei Schwestern erhalten solle Anna, vermählt mit Friedrichv. Salisch zu Wartenberg, 1000 FI.; Margarethe, vermählt mit Sieg-mund v. Zedlitz zu haugsdorf, und Sabina, vermählt: I. mit Albrechtv. Stange, II. mit Heinrich v. Schindel zu Lrdmannsdorf, je 2000 Fl.Außerdem solle den drei Schwestern seine große goldene Kette von214 Gliedern nebst einem haken und dem Bildnis des Herzogs Johannvon Holstein zufallen und in drei Teile geteilt werden, an deren einemdas Bildnis des Herzogs Johann zu Sachsen, an deren anderem das desHerzogs Johann zu Mecklenburg zu befestigen sei. Sein Gut Arnsdorfverwandelte er in ein Majorat und verfügte letztwillig folgendes^):Seine Witwe sollte, so lange sie sich nicht wieder verheiraten würde, dasGut Arnsdorf samt pertinentien „gebrauchen". Im Fall ihrer noch-maligen Vermählung solle das Gut immer dem ältesten unter den Söhnenseiner Schwestern eingeräumt werden, „welcher es uff sein lebetage zugebrauchen undt förder wiederumb auff den jenigen, welcher under den
l) H.-St.-O. Gen. Boa. 3l7Sl, Salisch.y Neues Laus. Mag. Sd. 70, S. 180.
') ks--§t.-N. Geneal. Noe. 7803, Segdlitz.
Nrchiv des Oomstifts zu Bautzen, I. Nbt. Noo. XBVII, Nr. 2.
5) ven Wortlaut der testamentarischen Verfügungen (nach den klrnsdorferLehnsakten) siehe im Neuen Laus. Mag. Bd. 76, 5.231—232.