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v. Schellendorff.
Pferd vor mir und in Gegenwart der damals anwesenden Ständen sichgesezet und dergestalt den vorritt exerciret und dadurch nunmehr dieGewalt und Libertät bekommen jhabej, seine herrschafft und Güter nachBelieben zu veräußern" h. hierauf verwandelte Kurfürst Johann Georg II.am 8. März l67l dem Freiherrn v. 5. die Herrschaft Königsbrück, dieer stark verschuldet übernommen und auf deren Erhaltung er viel Geldverwendet habe, ebenso auch das dazu erkaufte Kittergut Losel, ausMannlehn in Kllod und Lrbeh.
Maximilian Frhr. v. S., kaiserlicher Majestät wirklicher Kammer-herr, starb als der letzte seiner Linie am 3l. März 1703; am 22. Kprilwurde er zu Königsbrück bestattet. Sein aus Holz geschnitztes Epitaphbefindet sich noch jetzt in der Kirche zu Königsbrück^). vermählt hatteer sich am 10. November 1668h mit Johanna Margarethe Freiinv. Friesen, Tochter Heinrichs d. I. Freiherrn v. F., kursächsischen GeheimenKats Direktors. In der Lhestiftung vom 5./15. März 1668 hatteMaximilian seiner Braut wegen des Lhegeldes, Gegenvermächtnisses, derweiblichen Gerechtigkeit, alle seine Lehn- und Erbgüter, besonders aberdie Herrschaft Königsbrück verschrieben.
Maximilian schenkte seiner Gattin am heiligen Lhristabend 1669j24. vezemberj sein Kittergut halb au und die im Fürstentum Sagangelegenen Güter Saatz und Kunau, ebenso überwies er ihr auch Zehr-beutel (bl von halbau). Sie verkaufte am 2. Juni 1678 mit Konsensihres Eheherrn diese ihre Kllodialgüter halbau, Nikolschmiede (080 vonhaibau) und Zehrbeutel ihrer Mutter, Frau Maria Margarethe Freifrauv. Friesen, geb. Freiin v. Lützelburg. 1671 kaufte Freifrau JohannaMargarethe v. S. das Gut Tosel (blblO von Königsbrück) oder wenig-stens einen Nnteil desselben. Nach dem Tode ihres Gatten (ff 31. März1703) wurde sie Lrbin seiner Güter. Er hatte ihr testamentarisch 1682die Herrschaft Königsbrück und pertinentien, ebenso das Gut Tosel ver-
H vergl. über diesen vorritt: Larpzov, Ehren-Tempel der Gber - Lausitz,1719, I, 5.157; L. IV. 0. Hering, über einige Lehns-Privilegia des NlarggrafthumsGberlausitz, des. über das Privilegium des Vorritts, 1777, 5.22; B. G. Iveinart,Lehnrecht des Nlarkgrafthums Dberlausitz, I. Teil, 1785, 5. 155; II. Teil, 1788, 5. 240;Neues Laus. Nlag. Bd. 57, 5. 578 und anderwärts, v. 5chellendorffs Rüstung befindetsich nebst einigen anderen noch heute im 5itzungssaale des Bautzner Landhauses.
h Der Rurfürst gestattete ihm, daß er Rönigsbrück „verkaufen, vertauschen,verpfänden, verwenden, vermindern, verbessern, vermehren, davon testiren, disponiren,damit frei umgehen, der Lehn deswegen auch bei Uns und Unsern Nachkommen jetzound künftig auf alle begebenden Fälle keine Folge thun, sondern es, ohne derselben5uchung und verneuerung sx testamsnto oder ab intestato und wie es sonsten zuRecht geschehen kann, vererben, Verfällen und verwenden möge, wie es auch in allenGerichten, Gedingen und Rechten vor Erbgut geachtet, geschähet und erkennet, auchalso vererbet und jederzeit verfällst werden und daran nichts als Unsere Ritterdiensteund landesfürstliche Hoheit Vorbehalten, die darauf bishero gehaftete Lehnsqualität,Recht und Befugniß aber gänzlich alieniret, abgethan und aufgehoben sein soll".Lehnsakten Rönigsbrück.
h Rbgebildet in der Neuen 5ächsischen Rirchengalerie, viöcese Ramenz,5p. 561-562, besser und deutlicher von Gurlitt a. a. L>., 55. Heft, Taf. bei 5. 101.
tz L. Frhr. v. Friesen, Geschichte der reichsfreiherrlichen Familie v. Friesen,1899, I. Band, 5.120.