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v. Rosenhagen.
Stadt Zittau", im Jahre 1559 erkauft und bis zum Jahre 1603 gelebt. Crhatte eine Tochter Tlischka, deren fteiratskontrakt mit Rudolph Rpch-nowsky von Reichenau am Tage Fabian und Sebastian 1603 f20. Januar)er als „Herr aus Rocznowitz" Unterzeichnete, — sowie zwei mündige SöhneHans d. I. und Wenzel und einige unmündige. Trstere verkauftenam Donnerstag nach Lxaudi 1603 sd. Junis das väterliche Gut Roczno-witz an Frau Rnna Budocotzin von Wartenberg. Einer der unmündigenSöhne Hansens R., also ein Bruder Hansens d. I. und Wenzels, soll nunder oben angeführte Hans Ludwig gewesen sein. Rus diese unrichtigeAnnahme stützte sich der gleich zu erwähnende Rudolf Ladislaw beiseinen Ansprüchen aus das Gut Jannowitz.
Der soeben erwähnte Wenzel hatte einen Sohn Johann Georg R.„von Jannowitz", der im Jahre 1694 im Alter von 83 Jahren starbund zwei Söhne hinterließ: Rudolf Ladislaw und Johann Franz R.„von Jannowitz".
Dieser Rudolf Ladislaw erhob nun Ansprüche aus das Gut Janno-witz „ut keuclum infuste et illieits alienatum". Er brachte aus demR. und R. Ungarisch-Böhmischen Hof-, Lehn- und Rammergericht eineBescheinigung bei, „daß er des hannussens von Rosenhagen . .. rechterErbe und Descendente, Hanns von Rosenhagen aber Sigmunden vonRosenhagens zu Jannewiz als primi aeguii-entis leiblicher Bruder ge-wesen sei und condiciret nicht alleine das ganze Gutt Jannewicz, sondernsodert auch von dem v. Potenz und allen seinen ^ntaeessoribus zugleich,daß sie rationas cls fructibus porcoptis et psreipieuclis thun sollen" h.Rudolf Ladislaw wandte sich, Dresden den 27. Februar 1696, in dieserAngelegenheit an den Kurfürsten, ebenso im Jahre 1697 an den Kaisers.
Seine Behauptung, auf die Rudolph Ladislaw sich stützt, HansLudwig v. R. (vergl. oben S. 637 unter III) wäre der Sohn Hansens gewesenund er, Rudolf Ladislaw könne somit Ansprüche aus das Gut Jannowitz
9 H.-Lt.-R. Gen. t,c>e.ZI788, Rosenhagen.
h Rn den Rurfürsten von Lachsen schreibt er . . . „wasmaßen das in VeroMarkgrafthum Vberlausitz liegende Rittergut Jannowitz von vorigen Leculis an einrechtes uraltes Ltammgut unseres adelichen Geschlechtes derer von Rosenhagen jeder-zeit gewesen, welche sich auch (zu Unterscheid derer anderen) dahsro auf Jannowitzjederzeit geschrieben. Rllein ich muß gehorsamst Klagen, daß dieses RosenhagischeLtammgut bei dem bekannten 30jährigen Kriege ganz auf eine andere Linie wenigerdenn mit Recht gerathen, sintemalen als anno 1635 der letzte Besitzer Hans Ludwigv. Rosenhagen ohne männliche Leibeslehnserben seel. Todes verfahren, so hat anno1638, da mein seel. Vater Hans George Rosenhagen von Jannowitz tamczuarn proxi-mus gAnatus und der des verstorbenen leiblichen Bruders Lohn gewesen, sich gleichin Rriegesdiensten als Kaiserlicher Lapitainlieutenant unter den Türgkischen Regimentzu Pferde befunden und nichts von dem Lehnsfall gewußt, sich zugetragen, daß einanderer und den verstorbenen gar nicht angehender Namen; Hans Christoph v. Rosen-hapn auf Rolbitz bep Ew. Lhurfl. vurchl. löblichem Rmte zu Budissin sich angemeldetund vorgegeben, „„er sei des verstorbenen Han; Ludwigs v. Rosenhagen nächsterLehnsvetter und consequenter dessen hinterlassenes Lehngut Jannowitz auf ihn ge-stammet und verfallet worden mit Bitte, bemeldtes Lehngut zu rechtem Mannlehnihm zu reichen und verleihen"". Hans Christoph wurde denn auch belehnt, obwohler die alten, angeblich bei der Schwedischen Unruhe verloren gegangenen Lehnbriefenicht vorlegen konnte. H.-St.-6. 7oo. 9549, Vas 12. Buch rc., §ol. 88.