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2 (1913)
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618
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v. Rodewitz.

das nachweislich an die 200 Jahre im Besitz des Geschlechts v. R.gewesen war, kam also nun in andere Hände.

II. Linie SprembergLawalde LauskeZschorna.

Heinrich v. R. es läßt sich nicht ermitteln, ob er einer der Ge-brüder v. R. ist, die im Jahre 1532, dann auch 1559 mit Friedersdorsbelehnt wurden (vergl. oben 5.615) Heinrich v. R. starb im Jahre 1578und hinterließ sein Gut Spremberg von Friedersdorf, blO vonNeusalza) und dazu zwei 5öhne:

1. Friedrich zuSchweikdorf" und Friedersdors. von ihmhören wir nichts mehr.

2. Peter. Km 13. (Oktober 1586 war er mit dem halbenDorfe Spremberg belehnt, am letzten März 1595 war ihm der Lehnbrieserneuert worden. Gr wurde vor dem Fahre 1610 innerhalb desGerichtsbezirks der 5tadt Bautzen ermordet H. Peter hatte zwei Löhne:

I. Kd am. Liehe unten 1. Bst.

II. Friedrich. Liehe 5. 621 2. Bst.

1. Rst. (Spremberg, Gbersdors.)

I. Rdam v. R., Peters Lohn, erhielt im Fahre 1608 das väter-liche Gut Spremberg. Den Schaden, den er vom markgräflich Fägern-dorsschen Kriegsvolk im Winter 1620/21 auf seinem Gute Sprembergerlitt, bezifferte er aus 10 000 Fl?). Hans Ernst v. Gersdorff zu Wilthenschloß mit Rdam v. R., fast gleichzeitig aber auch mit Rbraham v. pslugkeinen Kaufvertrag über sein Gut Wilthen (88^V von Bautzen) ab.Hieraus entstanden für alle Teile große Weitläufigkeiten und Irrungen.Der Vertrag mit Rdam v. N. lautete vom 22. Funi neuen Kalenders desFahre? 1619, der Kaufpreis betrug 22100 Fl. Meißnisch, worauf Rdamsofort 600 Fl. baar anzahlte,b). Schönbach (8^V von Löbau) gehörteRdam ganz oder wenigstens zum Teil, denn er verkaufte ein Stückgutzu Schönbach an Caspar v. Rodewitz, der am 27. Mai 1615 hiermit

ff Weinart, Rechte und Gewohnheiten der Rlarggrafthümer Ober- undNiederlausitz, 5. Teil. 1795, S. 145.

ff ff.-St.-6. Roe. 9189, Dritter Buch Dberlaus. Sachen, snno 1621, Fol. 240.

ff Der Rauf wurde abgeschlossen im Beisein der Ehrlichen von Rdel: Balzersv. Dersdorfs auf Sohland und Rudolphs v. Dersdorfs auf Lawalde. Oer Vertragschloß mit den Worten:Dessen zu wahrer stet fester adelicher und unwiderruflichertzaltung haben sich beide, Verkäufer und Raufer, freiwillig wohlbedächtig vorwilligetbei adelicher Treue und Glauben: welch Theil zurückkommen und nicht halten wolle,das nicht haltende dem haltenden Theil 1000 Fl. Meißnisch zu erlegen schuldig seinsoll und will, treulich sonder einige Gefährde". Der Rurfürst entschied in der pein-lichen Rngelegenheit in einem an den ffauptmann zu Stolpen, ffans Georg v. wehseund den dortigen Schösser Hans Großmann gerichteten Schreiben vom 11. September1619: . . .Wir seinndt nunmehr gnedigst zufrieden, das Rdam von Rodewitz mitdem Dutte Wilthen, welches er von Hans Ernsten von Gerßdorff erkaufst, weil ervor Rbraham Pflügen ein besser Recht daran erlanget, beliehen und er in desselbenwürcklichen Possess und Besitz gebracht werde, begehren derowegen hiermit gnedigst,ihr wollet solches dem vorkeuffer und Reuffer unvorlengt zu erkennen geben, aucheines förderlichen Tages voreinigen, nach Wilthen begeben, gedachten von Rodewitz