Druckschrift 
2 (1913)
Entstehung
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554
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v. Hechenberg.

V. Lrnst v. N. und seine Nachkommen.

Ernst v. N., der am 26. November 1586 mit Beiersdorf mit-belehnt worden war, starb vor dem Jahre 1602, denn am 9. Juni desletztgenannten Jahres werden seine nachgelassenen Löhne Ernst, Lhristophund Hans Gebrüder v. N. zu Gppach, mit Beiersdorf belehnt. Ernst,der zuerst genannte der drei Brüder, kaufte am lO. Januar 1602 vonseinen Brüdern sein und deren Ltammgut Gppach. Nachdem er undseine Brüder aber die väterlichen Lchulden unter sich geteilt, er aucherfahren hatte, wieviel ihm seinevortraute" künftig als heiratsgutmitbringen würde, sah er wohl ein, daß er das Gut nicht würde haltenkönnen. Da er aber Gppach, als ein altes Ltammgut, nicht in fremdeHände kommen lassen wollte, so bot er es seinem Vetter Hans Ehristophv. R. aus Trostau an, der es auch nach erstmaliger Weigerung am15. Januar 1602 kaufte, und zwar für die Lumme von 10 000 Fl.Meißnisch und einen jährlichen Leibzins an Frau Sibylla verwitwetev. Metzradt in höhe von 15 Mark. Er zahlte außerdem noch an Ernstbaar 227 Fl. 15 Gr. 6 Pf.

Ehristoph v. N. und Gppach, itzo zu Klitschdorff" hiermit istvermutlich der zweite der drei Brüder gemeint kaufte von den Erben undKreditoren des verstorbenen Ernst v. N. auf Lohland an der Lpree dessenGut und erhielt vom Landvogt Udolph v. Gersdorff im Namen Friedrichs,Königs zu Böhmen, den Lehnbrief überdas ganze Gut und Vorwerkzum Lohland" (Gber-Sohland a. d. Lpree) am 26. Juni 1620. Lrverkauftesein ganzes Gut und Vorwerk zum Gbersohland" nebst Gber-und Niedergerichten und dem Kirchlehn,soviel dieses Stücke Guts betrifft",im Jahre 1626 an Joachim Wisetzkp v. Wiskp. Im Jahre 1627, am13. Upril, erhielt Ehristoph einen Lehnbries über den von Hans Ernstv. N. zu preititz erkauften Gutsanteilzum Lohland" (Gber-Lohland).

Hans v. N., der dritte jener drei Brüder, hatte auch einen Unteilvon Gppach besessen, dazu ein Stück Holz im Umte Ltolpen. Schonvor dem Jahre 1621 war er gestorben, denn seine Witwe Ursula, geb.v. Falkenhain, erhielt am 8. November 1621 eine Lehnsmutungs-rekognition wegen ihrer unmündigen Söhne Hans Ehristoph undHans Ernst über das väterliche Lehngut Gppach. Hans Ernst wurdeam 19. Juni 1630 belehnt mit dem in brüderlicher Teilung ihm zu-gesallenen Unteil von Gppach, demOberteil". Er und sein Knechtwurden im Jahre 1644 zweier Entleibungen, an zwei Bauern begangen,beschuldigt'). Nach Hans Christophs Tode kaufte von seinen Kreditorensein Bruder Hans Ernst den Unteil des ersteren am väterlichen GuteGppach und wurde am 22. Juni 1646 belehnt mit demNiederteil"von Gppach mit Nittersitz, Schäferei, einem Gärtner und Häusler zuSohland, Gber- und Erbgerichten, soviel diesem Niederteil zufolge desVertrages von 1585 zuständig, ferner mit dem zum Niederteil gehörigenKirchlehn, einer halben Brot- und Mahlmühle, mit Hochwald, dem zuMeißen gehörigen Gppacher Walde. Hans Ernst wurde am 10. Juli

0 H.-Lt.-K. Den. 1.06.31775, Hechenberg.