Druckschrift 
2 (1913)
Entstehung
Seite
545
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v. Rechenberg.

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Johann Ernst hatte aus seiner ersten Ehe zwei Söhne hinterlassen:g) Hans Rudolph und b) Hans Ernst Gebrüder v. R.

Diese muteten im Jahre l64y die Lehn an den väterlichen Gütern,die indessen den Gläubigern des verstorbenen Johann Ernst zufielen.Lrostau, Vederwitz und Eulorvitz erwarb lvols Lhristoph v. R. ausDppach (vergl. S. 546).

a) Hans Rudolph v. R., der ältere Sohn Johann Ernsts, kauftevon den Gläubigern das Gut Belgern und wurde am l2. Septemberl650 mit dem säst ganz verwüsteten Gute belehnth. Er starb am26. Juli l665 und hinterließ zwei Söhne Joachim Ernst und Gott-lob Ernst. Diese waren stumm geboren und deshalb nicht lehnssähig,soweit Güter in Betracht kamen. Mit dem Gute Velgern wurde daherHans Ernst v. R., der Bruder ihres Vaters Hans Rudolph, im Jahre1666 belehnt, von Joachim Ernst hören wir nichts weiter,' sein jüngererBruder Gottlob Ernst v. R. wurde im Jahre 1697 mit dem Vurglehn-hause zu Bautzen belehnt. Dieses Haus, das wegen versehener Lehn heim-gefallen war, hatte ihm der Rursürst geschenkt, auch aus sein Ansuchen, da erweder Geschwister, noch Rinder hatte, im Jahre 1701 aus Lehn in Erbeverwandelt 2). Gottlob Ernst starb am 14. (Oktober 1716, nachdem erdas Haus Earl Gottlob v. Leubnitz vermacht hatte.

b) Hans Ern stv. R., der jüngere Sohn Johann Ernsts, hatte nach demTode Hans Sebastians v. R. (vergl. S. 548) dessen Gut halbendors imGebirge (blO von Schirgiswalde) im Jahre 1653 gekauft. Er verkauftedas Gut am 26. September 1676 wieder und zwar an Laspar Thristophv. Gersdorfs auf Zschorna. Das Gut Belgern war, wie erwähnt, da HansErnsts beide stummen Neffen nicht lehnssähig waren, an ihn gefallen.Rm 4. Juli 1666 hatte er es zu Lehn verreicht erhalten; aber schon vorder Belehnung, am 5. Dezember 1665 hatte er Belgern an lvols Rudolphv. Ziegler und Rlipphausen verkauft. Während er Halbendorf besaß,wurden Hans Ernst zwei Rinder geboren, am 7. November 1656 einSohn Heinrich Gottlob, am 1. September 1667 eine Tochter RnnaSophias.

2. Rudolph Ernst v. R., der zweite Sohn Rudolphs, hatte in derErbteilung das Vorwerk Nieder-Sohland und die wüsten Güter zu

tz Hans Rudolph r>. R. wurde belehnt mit Gut und Vorwerk Belgern,zweienLehnbauern, so wüste und kein Gebäude darbei stehet, auch vermöge der alten Taxazwei Güter gehabt haben sollen, mit landüblichen Diensten, und schuldig gewesen, dieLandfuhren mit 4 Pferden zu verrichten, neben noch einem wüsten Bauerngut, davongleichergestalt kein Gebäude stehet, vier besetzten Gärtnern und einem wüsten Gärtner".Lehnsakten Belgern.

2) vordem Gottlob Trnst das Haus zu Lehn verreicht erhalten hatte, suchteeiner seiner Vettern Ansprüche auf dasselbe zu erheben mit der Behauptung, einStummer könne überhaupt nicht belehnt werden. Ls wurde ihm jedoch amtlicherseitsentgegnet, daß in derartigen tsuctis exi^uis, von denen Ritterdienste nicht geleistetzu werden brauchten, ein Stummer gar wohl sukzedieren könne; denn dieser Stummesei von gutem verstände und von guter Leibeskonstitution, er habe eine Zeit lang alsSoldat gedient, könne heiraten und Rinder zeugen. Burglehn-Akten.

3) Aus dem Lunewalder Kirchenbuch. Bibliothek der Oberlaus. Gesellschaft derWissenschaften. R. I. 30, I. Teil, S. 513.

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