v. Nostitz.
271
Zweiglinie Neukirch.
Hartwig v. N. wurde gemeinsam mit seinen Brüdern Nikol undLhristoph im Jahre 1587 mit Rothenburg und Bremenhain belehnt.Er verkaufte das alte Stammhaus Rothenburg 1607 an Melchiorv. Rechenberg aus Schlawe und Wartenberg in Schlesien*). Wawitz,das er von seinem Bruder Lhristoph übernommen hatte, verkaufte er anIsaak v. Soeben, der am 4. Juni 1605 die Belehnung mit diesem Guteempfingt). Hartwig überkam von seines Gheims Elias v. N. Witwe,die 1608 Besitzerin von Neukirch (8^V von Bautzen) geworden war,das Gut Neukirch 2).
vermählt war Hartwig: I. mit einer v. Schönaichs II. mitMaria v. Minckwitz. In ehelicher Vormundschaft dieser seiner zweitenGattin kaufte er von den Gebrüdern und Vettern Hans Christoph, Hans,Taspar und Heinrich v. Polen; aus Linz, pohlo, Tzschernowitz und Gärtitzeinen weiteren Anteil von Neukirch, ein an diese versälletes Lehngut da-selbst,' am 6. November 1609 wurde Frau Maria mit dieser Besitzungbelehnt*'). Sie kaufte ferner im Jahre 1613 von Balthasar v. Gersdorffzu Arnsdorf das Dorf Iveifa (80 von Neukirch, ^ von Schirgiswalde)und erteilte ihrem „herzlieben Junker" Vollmacht zur Befolgungder Lehn.
Hartwig starb im Jahre 1620 „am heiligen Lhristage s25. De-zembers alhier zu Görlitz" und hinterließ die in gesegneten Umständenbefindliche Witwe nebst sieben unerzogenen Rindern, dazu die ganz ver-wüsteten Güter Neukirch und Weifa°).
Nach dem Tode Marias v. N. wurde ihr Sühn Hans Heinrich I.v. N. am 8. Januar 1636 mit Gber-Neukirch belehnt. Am 29. Januar1671 bat er den Rurfürsten, da sein geringes Gut Neukirch in denJahren 1637 — 1658 wiederholt, teils durch Böswilligkeit, teils im Rriegeniedergebrannt sei, da er mehrfach schlechte Ernten gehabt habe, daNeukirch als ein „gebürgisches Gut" keine Teiche und Teichnutzunghabe, ihm die Abhaltung zweier Jahrmärkte alljährlich in Neukirch zugestatten*).
>) Neues Laus. Mag. Bd. 6Z, s. 114.
h kf.-St.-kl. 1.06.9545, verzeichntes der Lehen und Leibgedinge in Gberlausitzcis ao 1604-1617, Fol. II.
') Piltz a. a. V. S. 26.
h Larpzov a. a. V. II, Taf. II, 5. 70.
5) 6--5t.-6. 1.06.9545, verzeichniiss rc., Fol. 82b.
h ks.-Lt.-N. 1.06.9517, Gberlaus. Iustizsachen, I. Buch.
h Er begründet sein Gesuch ferner damit, daß Neutzirch seit alten Zeitenfreies Stadtrecht gehabt habe, sowie die Befugnis Iahrmärtzte zu halten und „denVogel abzuschießen", daß der E>rt aber wegen Nriegsunruhe und Sterben dieser Be-gnadigungen sich nicht bedient habe. 5luch befinde sich in Neutzirch ein Bierkretscham,und die Erträge der Biersteuer würden wachsen, sobald Iahrmärtzte einen größerenKonsum herbeigeführt hätten. — Der Landvogt, der sich auf Befehl des Nurfürstenin dieser Angelegenheit äußerte, führte aus: 1. gehöre Neukirch nicht allein dem v.N.,sondern auch Hans M^o y ponickau; 2. liege es zu nahe der Stadt Bischofswerda;3. finde sich keine Nachricht über jemals dem Dorf Neutzirch verliehen gewesene Stadt-rechte, über den Vogelabschuß, über Iahrmärtzte; 4. den geringen Getreidebau ersetze