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v. Lützelburg.
Sein Bruder war, wie bereits erwähnt, Franz Joseph Graf v. L.,(Oberst in Französischen Diensten. Vieser, der vor seinem Bruder Antongestorben war, hatte eine Witwe Maria Louise Gräfin v. L., sowieeinen einzigen unmündigen Sohn hinterlassen: Joseph Anton Grasv. L. Der am 15. April 1739 verstorbene Gras Anton v. L. hatte dieGüter Nieder-Gurig und voberschütz durch Testament vom 6. Mai 1737der Gräfin Johanna Margaretha v. Noedern, geb. Gräfin Neuß ausihre Lebenszeit eigentümlich beschieden, auf ihren Todesfall aber so miteinem Fideikommiß belegt, daß zunächst seines Bruders Sohn, JosephBnton Gras v. L., oder wenn dieser vor ihm verstürbe, dessen Leibes-erben, und wenn solche nicht vorhanden, die leiblichen Kinder seinerbeiden Schwestern, die Gräfinnen Bionsuc und cles Xlleurs als Fidei-kommissarii sukzedieren sollten. Durch eine clonstio inter vivos vom8. (Oktober 1738 trat indessen Gras Anton sein Erbgut Doberschütz seinemNeffen, dem Grafen Joseph Anton ab und dieser erhielt am 29. Dezember1738 einen Indultschein. Da aber Graf Anton Sorge trug, es könnteder König-Kursürst die von ihm getroffene Disposition zu Gunsten seinerVettern, namentlich aber des Grasen Joseph Anton als FranzösischenUntertanen wegen des bekannten lluris glbingAÜ nicht genehmigen, sobestimmte er mittels Kodizills vom 13. Februar 1739, „daß, dafern höchst-dieselben die von ihm gemachte Disposition allergnädigst nicht gestattenwollten, dasjenige, so er seinen vorbemeldten Vettern als FranzösischenUnterthanen ausgesetzt und sonst ihnen zu Gute disponiret, seiner insti-tuirten Universalerbin, der Frau Gräfin v. Roedern, zu Gute kommenund also ihr-dasjenige, so bemeldte Französische Unterthanen aus seinerDisposition durch Legate, Fideicommiß ic. über lang oder kurz bekommensollen, eigenthümlich sein und bleiben, auch ihr Niemand, unter was fürpraetext es sei, etwas abzusordern befugt sein sollte" I. Infolge einerVerfügung des Königs-Kurfürsten vom 12. September 1747 wurde dasvom Grasen Anton v. L. zu Gunsten seiner in Frankreich lebenden ver-wandten wegen der Sukzession in den (Vberlausitzischen Gütern Nieder-Gurig und voberschütz geordnete Fideikommiß nebst Donation des GutesDoberschütz an den jüngeren Grasen v. L. für ungültig erklärt und be-stimmt, daß „nach der den Lützelburgschen Lodicillen annectirten Dis-position" nunmehr der Gräfin v. Noedern diese beiden Güter in alleinigeneigentümlichen Besitz zu verschaffen seien^).
tz vergl. Lehnsakten voberschütz und Nieder-Gurig.
2) In der Verordnung des Königs-Kurfürsten Friedrich Nugusts II., Dresdenden 12. September 1747, heißt es mit Bezug auf die Donation des Gutes Doberschützan Joseph Nnton Grafen v. L.: . . . „Nachdem aber sowohl ermeldter jüngerer GrafJoseph Nnton v. L., als die Lützelburgischen Schwester-Söhne, die von Lbadannound äss ^.Ilsurs in Frankreich gebühren und wohnhaft, folglich als französischeUnterthanen, nach welcher (Qualität insbesondere ersterer in seines abgelebten Onolsin Frankreich Gütern succediret, ohnzweiffelhaft zu betrachten sind: So mögen wedersie insgesamt derer ihnen zugedachten testamentarischen Lventual-Lrbfolge in hiesigenLanden fürs rstorsionis wegen des in Frankreich mit größtem riZsur gegen Nus-ländische außerhalb diesem Königreich gebohrne und sich aufshaltende Lrben exerciren-den juris albinuAii fähig geachtet, noch auch in spsois besagter jüngerer Graf von