Druckschrift 
2 (1913)
Entstehung
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v. Loeben.

Stern. Kleinod des linken: Zwei Hörner, das rechte rot, das linkesilbern, zwischen ihnen die silberne Taube auf dem goldenen Nste.Decken rechts schwarz-golden, links rot-silbern. Siebmacher I,Taf. 22, Nr. 3.

v. Loeben, auch Grafen.

Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts haben sich Gliederdes Schlesischen uradeligen Geschlechts v. Loeben auch in der Gberlausitzansässig gemacht:

A. Hauptlinie Sdier-INilkel-Schönberg.

Melcher sl.s von Loben zum Sdir" (Sdier, lMO von Bautzen),erscheint bei zwei am 8. Mai 1562 in Bautzen stattfindenden Belehnungenals Lehnszeuge h. Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Nachbarnwegen Bewässerung seiner Wiesen wurden im Jahre 1564 gütlich bei-gelegt^). Melchior I. besaß, wie aus dem folgenden hervorgeht, nebenSdier noch Brehmen von Sdier) und Kreckwitz (8 von Sdier,blO von Bautzen). Tr starb vor dem Jahre 1590 und hinterließ beiseinem Tode zwei unmündige Söhne (AB):

Georg. Siehe unten.

B. Melchior II. Siehe unten S. 66.

Nach erlangter Mündigkeit wurden diese beiden Brüder am13. Npril 1590 belehnt mit den väterlichen Lehngütern Sdier, Kreck-witz, Brehmen und Zubehörungen,außerhalb die Gehausunge, allenNckerbaw, Wiesenwachs und die Mühlen in und umb das Dorff Kreck-wicz gelegen, so die Kapß: Map: alß Erbe ihrem Vater Melchiornvon Löben verkauft, auch daß es Erbe sein und bleiben soll, Inhaltsihres Kapß: Mapt: unterm Dato den virdten Septembr. des neun undsunfczigisten Jahres abgegebenen Begnadungenbrieffes in Kapß: Gnadenbewilligt b)."

Georg v. L., der ältere Sohn Melchiors l., erbte die väterlichenGüter Sdier und Brehmen. Im Juli 1595 trat er, schon damals alszu Milkel (blldlO von Bautzen, 080 von Königswartha) gesessen be-zeichnet, sein väterliches Gut Sdier dem Domkapitel zu Bautzen käuflichab und bedang sich bei der Kaufhandlung nur aus, daß das Domkapitelihm, sofern er sich in diesem Lande, besonders in der Nachbarschaftwieder niederlassen sollte, Jagd und Weidwerk nicht allein auf der Flurvon Sdier, sondern auch aus der von Groß-Dubrau wegen dieses

H.-St.-A. Iwc. 9549, particularregister, Inhalts der Köm: kan: Mt: genedigsterInstruction etc., Zol. lb, 2.

2)Melchern von Loben zum Sdir ist vom Hern haubtman vorstattet und zu-gelassen worden dem landes gebrauch nach, seine wiesen vom sonnabent zur vesperzeit anzufahen biß auf den sontag nach vollenter predigt und göttliches dienstes zubeflossen, und dem von Meczeradt zu Milckel, sowol auch der witbe zur kauppe,ambtshalben ernstlich geschafft, inen den von Loben und die seinefns in dem unbeirretzulassen. Signatum den 2Z. Iunii oooealxiiif. Lantzlep zu Budissin". Papierurkundeohne Siegel, vomstift zu kautzen, Akten Sdier.

3) Lehnsakten kreckwitz.