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die Stellung aller Beamten, vorzüglich der Landräthe. Ichgestehe, daß, so lange diese Frage schwebend ist, wie sie dennseit dem Erscheinen des Edicts von 1815 nicht anders alsschwebend genannt werden kann, ich mir nicht getrauen würde,zu irgend einer andern als ganz unwesentlichen und in nichtsbedeutend eingreifenden Veränderung der jetzigen Gcschäfts-verwaltung zu rathen.
In Rücksicht der Stände äußern Ew. HochwohlgcborenIhre Meinung: daß allgemeine Stände nicht, wohl aber zu-nächst Provinzialstände zu gewärtigen sind. Meine Ueberzeu-gung ist, daß es sehr bedenklich seyn würde, Provinzialstände,ohne allgemeine, zu errichten, und daß, wenn man beide, aberin einem Zwischenraum, will, der Zwischenraum gleich bei derEinführung der erster» unwiderruflich bestimmt und nur sehrkurz, auch bei dieser Einführung, der Plan für die allge-meinen, schon vollkommen festgesetzt seyn muß. Provinzial-stände können nur für Provinzialzwecke dienen, und Allge-meines kann der Staat nicht durch sie erreichen wollen. Hier-in ist die erste Lücke. Denn wenn der Staat einmal Ständefür nothwendig hält (und ohne dies muß er sie nicht bilden),so ist es consequcnterweise unmöglich, daß in der Nothwendig-keit nicht auch Dinge liegen sollten, die nur durch allgemeineStände erreichbar sind, und für die man sich nur mit Pro-vinzialständen behilft. Doch ist dies nur ein Mangel.
Wenn Provinzialstände nur über Provinzialgegenständereden dürfen, wie denn dies streng gehalten werdenmuß, und es keine Gelegenheit giebt, über allgemeine Maaß-regeln auf gleiche Weise zu sprechen, so werden sie künstlicherWeise der allgemeinen, eine provinzielle Absicht, ein einzelnesInteresse abzugewinnen suchen, und kein Reglement wird sie