mir durchaus unzweckmäßig und, was Ew. Hochwohlgeborenauch von den Mangeln unserer jetzigen Einrichtung sagenmögen, noch unzweckmäßiger, als diese, erscheint.
Die Gesammtrcgierung muß im Ganzen und für dasGanze bestimmen, welche Maaßregeln gerecht, nützlich undausführlich sind. Sie muß dies aber allerdings nicht ausluftiger Theorie prüfen wollen, sondern dabei von allgemeinerMenschen- und Staaten- und vor Allem, von besondererLandeskenntniß geleitet seyn. Die allgemeinen Maaßregelnmüssen ferner nach den Localvcrschicdenheiten modificirt wer-den. Die allgemeine Maxime der Behandlung der Localver-schiedcnhcitcn muß die seyn, die Verschiedenheit nie da zu ver-letzen , wo sie individuelle Kraft (physische), Wohlstand odermoralische (Charakter) befördert, allein sie nie da zu dulden,wo sie, ohne dies zu thun, dem Ganzen ein Hinderniß ist.Daß bestehende Rechte nicht vernichtet oder geschmälert werdendürfen, versteht sich ohnehin.
Die Provinzialbchörden müssen wahre Provinzialbehör-den seyn, nicht mit gleicher Autorität, als die Gesammtbehör-den in das Ganze eingreifen wollen- Sie müssen jedochdiesen den zwiefachen Dienst leisten, ihnen in der Sach- undPersonenkenntniß der Provinz zu Hülse zu kommen undauf Modifikationen der allgemeinen Maaßregeln oder auchauf Unterlassung derselben zu dringen, wenn die Localvcrhält-nisse jene fordern oder mit dieser unvereinbar sind.
Ew. Hochwohlgeboren werden einwenden, daß dies Allesjn der Ausführung nicht hinlängliche Hülfe gewährt, daß dieGesammtbchörden nie genug unterrichtet seyn und nie genugauf Reklamationen hören werden. Ich antwortete darauf:
Wenn die Gesammtbchörden verwalten und im Detail