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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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Die erste und süßeste Pflicht Lines treuen Staats-bürgers beruhet darauf:

Iteus den Monarchen auf Alles aufmerksam zumachen, was seiner Natur nach einen widrigen Ein-druck auf die Massen erzeugt, und unvermeidlich er-zeugen muß.

2tcns. Dem Volke zu zeigen, daß Alles wodurches sich hart bedrückt fühlt, nicht vom Monarchen aus-gcgangcn, vielmehr seinem, im allgemeinen klar aus-gesprochenen Willen, entgegen, nur darum noch beste-het, weil es noch gar nicht zu Seiner Kenntniß ge-langt ist.

->ll Art. 23. Jeder Staatsbeamte, der dem streng-sten Willen des Gesetzes, mit heiliger Berücksichtigungdes Staatszweckes, das gesetzliche Eigcnthnm und dieUnschuld, gegen den Verbrecher zu beschützen, Folgegiebt, befindet sich in demselben Augenblicke unweiger-lich in der Ausübung seines Amtes, und wehe dem,der in diesem Momente, oder wegen seiner treuenPflichterfüllung cs wagt, ihn wörtlich, anzugrciffen,Er ist von Gott und Rechtswegen der strengsten Strafeerfüllen.

Wenn aber der Staatsbeamte, den heiligen Willendes Gesetzes, unter die Füße tritt, den Staatszwcck