Druckschrift 
Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
Entstehung
Seite
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Entwurf

zu einem P r e ß g e s c tz e.

Artikel 1. Wer die geheiligten Personen Sr. Ma-jestät des Königs, oder Ihrer Majestät der Kö-nigin« in einer öffentlichen Druckschrift angreist,hat als Revolutionair unbedingt die Landesver-weisung, nach Umständen Todesstrafe verwirkt.

Art. 2. Es ist erlaubt Sr. Majestät dem Könige^Ihrer Majestät der Königinn, für erzeigte Wohl-thatcn zu danken, auch ist cs erlaubt, alle Sr.Majestät zur Entscheidung vorgetragcncn Angele-genheiten, nebst der Allerhöchsten Entscheidung demDrucke zu übergeben.

Art. 3. Wer, ohne sich auf angegebene feststehendeThatsachen zu stützen, cS unternimmt, im allgc-