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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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wenn Staatsdiener, welche zur Bewachung der Ge-setze berufen sind, welche deren Handhabung mit ei-nem feierlichen Eide bekräftigt habe», sie ungestraftsollten verletzen dürfen, dann könnte nur noch diethicrische Gewalt es unternehmendem Geiste mit derFaust ins Angesicht zu schlagen, und den Bürgerstrafbar erkennen zu wollen, der die Gesetze verletzte,welche er vielleicht nicht einmal kannte.

all Art. 21. Die Sache spricht zu sehr von selbst,als daß sie einer weitern Jnstifikation bedürfte.

»cl Art. 22. Leider wird von der Mehrheit dieWahrheit, nicht mehr als das Heiligste Postulat mensch-licher Würde, menschlicher Sicherheit anerkannt, abersie ist cS, und wird cs ewig bleiben, sie allein schütztganze Staaten, wie alle Einzelnen in ihnen, vor demUntergänge.

Ans diesem Grunde ist eS für die Gesammtheitvon allerhöchster Wichtigkeit, die Thaten der Einzelnemnäher zu beleuchten und zu zergliedern.

Es ist möglich, daß derjenige welcher gewisse Tha-tcn vollzogen hat, eine solche Aufstellung und Beleuch-tung hasset, aber davon kann hier die Frage nichtsein; wer die Beleuchtung seiner Handlungen scheuet,der gibt zu erkennen, daß sie binsickttlich ihres Zweckes