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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
Entstehung
Seite
57
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»<l Art. 19. Es läßt sich durchaus tritt rationel-ler, noch ein moralischer Grund angcbcn, warum hiernicht dieselben Bcweisarten und Beweismittel geltensollen, welche bei den schwersten Verbrechen statthasterkannt werden. Nur die geheimen Verbindungen-welche von dem Grundsätze ausgehen, der Angriff dergeringsten unserer Bruder einer, soll unser aller eige-ner Handel sein, können ein gottloses Interesse darinnerkennen, ihre Satelliten sowohl vor den Gerichtengegen Verurthcilnng, und in Schriften gegen öffent-liche Angriffe zu schützen.

Es kann hier auf Erden kein erhabeneres Bnnv-niß, wie das von allen geistlosen Pfaffcnsatznngen ge-reinigte und geläuterte, christliche gedacht werden, cs"vereinigt in sich alle Menschen, welche mit warmerTheilnahme ans das Lcbenslos ihrer schuldlosen Mit-menschen sehen, und keinem Menschen die Befugnißzucrkennen, ihnen, den bestehenden Gesetzen zumTrotze, die Rechte abznsprcchen, welche diese, Allenohne Ausnahme zuerkannt haben. Alle Vereine, AlleMenschen, welche diesem erhabenen Grundsätze wieder-streiten, gehören in die Cathcgorie der Verbrecher.

rccl Art. 20. Diese Verfügung rechtfertigt sich,'durch das'gediegenste Interesse der Gesellschaft,' denn