Staatsbürger den Weg, den er zn ergreifen habe, umSchutz zu finden, Er müsse den schuldigen Staatsdie-uer bei seiner Vorgesetzten Behörde anklagen, dortwerde Er sein Recht unbczweifelt finden, so antworteich, daß cs ungezwcifclt, in nieder» wie in höherenStaatsbcdicnungcn noch viele chrcnwcrthe und Herr,lichc Männer gibt; daß ich mich aber stark mache, denBeweis zn erbringen; wie ich in mehreren Fällen, denganzen Instanzcnzng dnrchgegangcn bin, und statt meinRecht zn finden, grade Oben mit terroristischen Dro-hungen abgcwicsen worden bin.
r>cl Art. 17. Daß cs für den unschuldig Beschul-digten von der größten Wichtigkeit ist, von der Be-schuldigung Kcnntniß zn erhalten, um sich gegen die-selbe vcrthcidigen zu können, ist augenfällig, und die-ses war der einzige Zweck des Artikels 17, wem aberdie Achtung seiner Mittmenschcn gleichgültig ist, be-weiset dadurch offenbar, daß er sie nicht verdient.
nä Art. 18. Alle Mittel, welche dem Bösen ver-bauen, sind dem Menschenfreunde stets wünscheuöwcr-thcr, als Gesetze, welche das Böse erst nach vollzoge-ner Thal bestrafen; die Gefahr welche hier den Unter-nehmer sichtbar bedroht, soll ihn abschrcckcn, wenn erder Thatsache nicht gewiß ist.