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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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ft schwer bestraft werden sollte, wie derjenige, dereine falsche Beschuldigung gemacht hat.

o, Diese Gcuugthilung gebührt dem Beschul-digten dafür, daß der Verfasser sich ein nicht zu recht-fertigendes graveS Urtheil, öffentlich über ihn angc-niaßt hat, die Verfügung hat zum Zwecke, einen Je-den innerhalb gesetzliche und moralische Schrankenzu bannen.

ä, In diesem Falle ergebe sich dasselbe Charak--tcrkennzeichen der Vcrworfenhejt wie bei nämlich,Klage gegen eigene llebcrzengnng.

-,ll e, ES ist wahrhaft entsetzlich, wenn eineStaatsbehörde sich von vorne herein der Beschuldigtenanisimmt, und zwar um so mclw, weil ihre Bestim-mung dahin gerichtet ist, daö Böse zu verfolgen wocS sich findet; werden StaatSdiener in öffentlichenSchriften beschuldigt, die ihnen anvertrautc Gewaltmißbraucht zu haben, (ein Factum was nicht nurmöglich ist, sondern was sich oftmals zuträgt,) und cS

soll diese Beschuldigung schon deswegen strafbar sein,-

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weil che Staatsbeamten gemacht worden ist, so fälltder Schutz für den unglücklichen Staatsbürger gänz-lich weg, wollte man aber sagen, dem seie nicht also,daS Gesetz, die Verfassung dcö Staates, zeige dem