muß eine solche That, je nach den erschwerenden Um-ständen, ganz cremplarisch bestraft werden, im Falleder Urheber der Beschuldigung, die That nicht als,wahr beweiset.
>iä Art. 16. Daß die Strafe nicht unter allenUmständen dieselbe sein könne, sondern daß hier nachRecht und Billigkeit, eine sehr große Verschiedcnbcirstatt finden müsse, wie der Artikel 16 in seinen Untcr-abtheilungcn von s bis s aufstellct, soll jetzt bewiesenwerden.
sä s, Für Wesen, bei denen die Gottlossgkeir insolchem Grade vorherrschend ist, mochte kaum irgendeine Strafe zu hart sein, Milde mit solchen Verbre-chern, bildet eine wahrhaftige Barbarei gegen die ganzeübrige Menschheit.,
'->ä Wenn der Beschuldigte seine Unschuld be-weiset, dann ist es gewiß so billig wie gerecht, daßder Beschuldiger viel strenger bestraft wird, als wennder Beschuldigte seine Unschuld nicht beweiset, undzwar aus dem einfachen Grunde, weil eine Thatsachewahr sein kann, ohne daß man sie zu beweisen ver-mag; es würde mithin dem Laster, von Seiten desStaates, viel zu viel Vorschub geleistet, wenn Jeder,der eine gemachte Beschuldigung nicht beweiset, - grade