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dig Beschuldigte sehr selten etwas davon erfährt, alsoauch nicht in den Fall kommt, sich verthcidigen, oderGcnugthmmg fordern zu können.
nel Art. 13. Dieser Artikel justificiert sich nichtnur durch das Interesse des Staates, alles das er-fahren zu können, was sich innerhalb seines Gebietessträflichbees giebt, sondern auch durch das ungezwei-felte Recht des Privaten, durch seine Würde alsStaatsbürger und als Mensch, sich desjenigen Orga-nes zu bedienen, was ihm sein Schöpfer zu diesemBehufe verliehen.
all Art. 14. Dieser Artikel hat sichtbar zumZwecke, dem Mißbrauche der Presse vorzubeugen,'undberuhet daher seine Justification, zu sehr in dem erha-benen Zwecke selbst, als daß es verantwortet werdenkönnte, wenn' man demselben noch etwas hinzufügcn
wollte.
»ck Art. 15. Hier sind wir endlich auf dem ent-scheidenden Punkte angelangt, wo cs heißt I-io lllio-clus lno snltii! Es ist die bestimmte Beschuldigungeiner bestimmten That, welche einer bestimmten Person,oder vom Staate genehmigten Corporation gemachtwird, und eine der in dem Artikel ausgestellten Folgennothwcndig nach sich ziehen muß.