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dem bessern Menschen ewig heilig bleibt. Es ist un-möglich den einzelnen Verbrecher, geschweige dannseinen nächtlichen Anhang ganz zu entschleiern, solange feigen und feilen Buben nicht die Möglichkeitbenommen ist, straflos die Wahrheit und Tugend zulästern, und ans diesem Grunde ist die allerstrengsteAnwendung des 9ten Paragraphen durchaus unerläß-lich, eben so wohl für die Sicherheit des Ganzen wiedes Höchsten.
Wenn alle durch das Gesetz verfügten Strafen,stets nur Denjenigen treffen, den das Sachvcrhältnißals den absolut Schuldigen nachweisct, wer könnte sichdann über Ungerechtigkeit beklagen?
Es beruhet in der Reihe der faktischen Möglich-keiten, daß wenn der Verfasser, wie der Verleger,dein Drucker ihren Namen, Stand und Wohnort an-gegeben haben, dieser sie aus Saumseeligkcit oderBosheit nicht auf das Titelblatt druckte.
Der Drucker ist im Falle der Verletzung des Ar-tikels 9 allemal unbedingt der Strafe verfallen; umaber den Beweis zu erbringen, daß Er der alleinSchuldige sei, könnte das Gesetz dem Verfasser undVerleger die Verpflichtung aufgcbcn, sich bei Uebcr-gabe des Manuskriptes, vom Drncker eine Bescheini-