Druckschrift 
Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

' 22,

Rüge unterworfen sein, wenn sie die böse Absichtnicht als feststehend annimmt, wo solche nicht be-wiesen ist, sondern nur als möglich unterstellt.

Art. 23. Jeder der in einer Druckschrift, eine vomStaate autorisirte Behörde, eine vom Staate or-ganisirte Beamtenstelle, als verderblich für dasGanze oder Einzelne angreift, macht sich desVerbrechens gegen den Staat schuldig, den Allehaben den erhabenen Beruf, über die Sicherheitdes Ganzen zu wachen, wogegen Derjenige, deres beweiset, daß Personen, welche berufen wa-ren, solche Behörden zu representiren, sich Leiden-schaftlichkeiten und Gesetzes.verlctzungcn haben zuSchulden kommen lassen, auf die Dankbarkeit desStaates rechnen dürfen, jedoch stets nur unterdenen im Artikel 15 vorausgesetzten Bedingungen.

Art. 24. Wenn der Verfasser die Wahrheit der That-sache nicht beweiset, er beweiset aber, daß er die-, selbe den Gerichten zur Untersuchung und Be-strafung angezeigt, diese aber entweder dem Be-schuldigten durchgcholfen, oder die Klage nichtUntersucht haben, dann soll der Urheber der Be-schuldigung, von jeder Strafe frei sein, die Rich-ter aber ans der Stelle cassirt, und nach Umstän-