ll) durch Urtheile und authentische Urkunden,c) durch Zeugen, die allgemein als rechtliche undwahrheitliebende Männer bekannt sind.
Art. 20. Werden die Beweise erbracht, dann ist derUrheber der Beschuldigung von jeder Strafe frei,und es soll sofort gegen den Beschuldigten, um so,mehr mit ganzer Strenge verfahren werden, wenner ein Staatsbeamter ist.
Art. 21. Werden die Beweise der Beschuldigung nichterbracht, der Beschuldigte vermag es aber auchnicht-seine Unschuld zu beweisen, er wird aberdurch den Beschuldiger einer viel graveren That,als die angezogene war, überführt, dann fälltselbstredend, seine Klage auf Ehrenentschädigungweg, und der Beschuldiger soll straflos ausgehen.
Art. 22. Stehen die Thatsachen fest, welche der Be-schuldiger aufgestellt hat, sind sie über allen Zwei-fel bewiesen, es liegt aber in mehreren einzelnenThatsachen, in jeder für sich allein betrachtet,kein unbedingt graves Factum, der Verfasser er-kennt aber aus der Vereinigung mehrerer Dersel-ben, oder aus den zu Tage liegenden Folgen einerEinzigen, eine böse Absicht, giebt dafür seineGründe an, so soll eine solche Schrift keinerlei