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den von 1 bis zu 4 Jahren Festungsarrest verur-theilt werden.
Art. 25. Wer nicht in der Absicht zu belehren, son-dern in der Absicht, den Genossen einer andernKirche wehe zu thun, Schriften drucken läßt, dersoll als Störer des inner» Friedens, zu einer Ge-fängnißstrafe von 6 Monaten, bis zu einem Jahreverurtheilt werden.