Druckschrift 
Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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die That vollzogen haben, oder ich habe gehört,daß die Person die That vollzogen hat, der sollbei Strafe von 3 Monat bis zu einem Jahre Ge-fängnißstrafe verpflichtet sein, alle die Personen,von denen er die Thatsache gehört haben will,wie die Umstände, unter welchen die That vollzo-gen sein soll, in der Druckschrift genau anzuge-ben, und soll es ihm spater nicht mehr vergönntsein, andere Personen zu nennen, von welchen erdie Thatsache gehört haben will, oder andere Um-stände, unter welchen die That vollzogen wordensein soll, er kann sich von jenen Personen zu sei-ner Deckung, eine schriftliche Bescheinigung gebenlassen, aber nur, wenn jene Personen später alszuverlässige Menschen erkannt werden, und ihreAussagen mit einem Eide erhärten, dann soll ervon jeder Strafe freigesprochen sein, wird aberdie Aussage der Zeugen für werthlos erkannt,dann soll der Verfasser, je nach der Gravität der'Thatsache, die der Andere begangen haben soll,mit monatlichem bis zu jährigem Gefängniß be-straft werden.

Art. 19. Der Beweis wird erbracht

») durch Schriften, die von dem Beschuldigtenselbst ausgegangen sind,