Druckschrift 
Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

19

ein Staatsdiener oder mehrere einer Milan-tern oder verpönten Handlung beschuldigt,und cs ergibt sich deren Unschuld aus denVerhandlungen, dann soll von Rechtswegenden Beschuldiger eine geschärfte Strafe tref-fen, weil die Verletzung der Gesetze wie desRechtes, bei dem Beamten stets strafbarer-wie bei Privaten ist.

Art. 17. Alle Druckschriften, welche Beschuldigungendritter Personen enthalten, sollen mit Angabe desVerfassers, Und zwar auf seine Verantwortlichkeit,in öffentlichen Blättern angezeigt, und dem be- "kannten Ccnsor gleich nach dem vollzogenen Druckein Eremplar zugcstcllt werden, ferner soll derVerfasser bei Strafe von 50 bis 100 Thlr. demBeschuldigten gleich nach vollendetem Drucke, einEremplar der gegen ihn gerichteten Schrift, durchGerichtsvollzieher zustellen lassen. Unterläßt derBeschuldigte innerhalb 3 Monaten die gerichtlicheKlage zu erheben, so soll die Beschuldigung alswahr angenommen, und die Klage verjährt sein.

Art. 18. Wer in einer Druckschrift, Jemanden zwarnicht mit Bestimmtheit einer gewissen That bezüch-tigt, aber sich dahin ausspricht, die Person soll