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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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delt zu haben, und soll er den Armen desOrtes des Beschuldigten, eine Geldbuße von50 bis 200 Thaler geben, im Falle des Un-vermögens aber-jede 20 Thlr. mit einem Ge-sängniß von einem Tage abbüßen. Das Ur-theil soll am Wohnorte des Beschuldigten öf-fentlich angeschlagen werden.

6) Erhebt der beschuldigte Theil, wegen der Be-schuldigung die Klage, der Beschuldiger beweisetsie aber als wahr, dann soll der falsche Klä-ger, abgesehen von der Strafe, welche dieThat nach sich zieht, derselben Strafe unter-liegen, welche unter Littera L für den Ve»läumder festgestellt worden ist.

e) Nur der Beschuldigte, oder die Beschuldigtenhaben das Recht, die gerichtliche Klage anzu-heben, und mögen die Beschuldigten, sein wersie wollen, so soll bei erhobener Klage, kei-ner Staatsbehörde das Recht znstehen, sichvon vorne herein der Beklagten anzunehmen,weil es dem Staate nur um das Interesseder Wahrheit gilt, und zwar um so mehr,wenn Recht, Moral und Wahrheit durchStaatsdiener verletzt sein können; ist aber