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bis lOjährigem Gefängnisse, und zu lebens«länglicher Aufsicht unter die Polizei verur-theilt, oder
1>Z man kann dem Verfasser den Beweis sä anicht erbringen, aber die beschuldigte Parthiebringt den vollständigen Beweis, daß sie dieThat nicht begangen hat, dann wird der Be-schuldiger, je nach der Schwere der Beschul-digung mit derselben Strafe belegt, welchedie That, wenn sie wahr gewesen wäre, fürden Beschuldigten nach sich gezogen habenwürde; zöge aber die That keine Strafe nachsich, wäre aber geeignet, dem Beschuldigtendie Achtung und das Vertrauen seiner Mit-menschen zu entziehen, dann wird er vondrei bis sechs Monaten zum Gefängniß ver-urtheilt, und das Urtheil in öffentlichen Blät-tern bekannt gemacht.
c) Kann weder der Beschuldigte den Beweisseiner Unschuld, noch der Beschuldiger denBeweis der Schuld erbringen, dann soll derBeschuldiger dem Beschuldigten bei Vermei-dung einjähriger Zuchthausstrafe, öffentlicheEhrenerklärung und Abbitte thun. Er sollerklären, unverantwortlich leichtsinnig gehan-
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