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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
Entstehung
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nein Vermögen zu erreichen vermag, im Zweifels-falle, soll eine Bescheinigung des Landraches oderBürgermeisters den Buchdrucker von jeder Ver-antwortlichkeit liberieren, in so fernc'die Schriftnicht zu den 9 verbotenen Cathegorien gehört.

Art, 15. Jeder Verfasser, der in einer Drucktchrift,einer bestimmten Person, sie möge im Dienste desStaates stehen oder nicht, einer öffentlichen vomStaate genehmigten, oder eingesetzten Corporation,einem Gerichte, einer Regierung, oder einzelnenStaatsbeamten, bestimmte Thatsache in einerDruckschrift zur Last legt, die wenn sie wahrwäre eine gesetzliche Strafe nach sich zöge, odergeeignet wäre, ihnen das Vertrauen oder dieAchtung ihrer Mitbürger zu entziehen, ist ver-pflichtet die Wahrheit der Thatsache zu beweisen.

Art. 10. Beweiset der Verfasser die Wahrheit derThatsache nicht, so treten folgende Möglichkeits-fälle ein, die aber stets nur den Verfasser, inkeinem Falle aber den Buchdrucker treffen, in sofern er keine der ihm vorgeschriebenen Verpflich-tungen versäumt hat;

a) Der Verfasser wird überführt, daß er selbstvon der Unwahrheit der Thatsache, der ge-machten Beschuldigung überzeugt war, dannwird er als wahrhaftiger Verläumder zu 5