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Art. 12. Die Sequestration der Schriften isterst nach der Publikation derselben, und zwar nurallein in den Fällen erlaubt, wo die Schrifteine der in den ersten 9 Artikeln verpönten Fäl-len verhandelt.
Art. 13. Der Ceusor, oder wer es feie, ohne allenUnterschied des Standes und seiner Stellung imStaate, der sich herausnimmt, die Verbreitungeines Buches, einer Druckschrift zu prohibieren,oder sie nach der Verbreitung zu sequestrieren, in -so ferne das Bnch, die Schrift nicht zu den 9verbotenen Cathcgorien gehört, soll dem Verfasser,abgesehen von seinem sonst noch nachzuweisendenSchaden, wegen dieser Gewaltthätigkeit zu einerEntschädigung von 100 Thlr. erfüllen sein, vorbe-haltlich des Rechtes, seine Schrift zu verbreiten,wo cs ihm.beliebt.
Art. 14. Alle Schriften, welche Klagen gegen Priva,ten oder Corporation«: des Staates oder Staats-beamten enthalten, so wie alle Prozeßschriften, sowie bie Ansichten der Privaten über dieselben, sindzu drucken erlaubt, jedoch darf der Buchdruckersie bei Strafe von 6 Monat bis zu einem JahrGefängniß, nur dann drucken, wenn er beweiset,daß der Verfasser ein angesessener Staatsbürgerwar, den der Staat in seiner Person oder in sei-