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allein wegen der Anonymität, mit einem halbenJahre Zuchthausstrafe verpönt.
Läßt aber der Verfasser das Bnch, oder dieSchrift auf eigene Kosten drucken, so fällt selbst-redend die Angabe des Verlegers weg.
Die Unterlassung dieses Gebotes, und dieangeordnete Strafe, trifft nur allein den Buch-. druckcr, auch soll er bei Strafe von 50 Thlr. dasJahr angeben, in welchem das Buch bei ihm ge-druckt worden und erschienen ist, gibt er dasJahr unrichtig an, so soll er von 3 bis 6 MonatGefängniß verurtheilt werden.
Art. 10. Alle Druckschriften obigen Inhaltes oderForm, bis inclusive Artikel 9, bleiben auf ewigeZeiten verboten, und soll nicht nur der Verfasser,der sich trotz des Verbotes erfrecht, solche Schrif-ten dem Drucke zu übergeben, sondern auch derDrucker und der Verleger derselben Strafe, wieder Verfasser unterliegen, aber für die Vollzie-hung des Artikel 9 bleibt nur der Drucker ver-antwortlich.
Dagegen fällt
Art. 11, alle bisherige Censnr, vor dem Drucke undder Publication der Schriften gänzlich weg, undtritt erst nach dem Drucke und der Publikationein.