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Kap. 10 (1840) Pressefrechheit, Pressefreiheit, Pressfolter
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tes, oder die ^Heiligkeit des Messias als zweifel-haft darzustellen sucht, der soll «ach Umständen,bis zu seiner Heilung in ein Irrenhaus, oder inein Zuchthaus gebracht werden.

Art. 7. Wer in Druckschriften, die Moral, die gu-ten Sitten dadurch angreift, daß er Andere zurthätigen Rache, zur körperlichen Mißhandlunggegen Dritte auffordert, oder die Schaamhaftigkeitverletzt, der soll abgesehen von den Folgen, wofürer nach den Vorschriften des peinlichen Strafgesetz-buches zu haften hat, mit einem Gefängniß von6 Monaten, bis zu einem Jahre bestraft werden.

Art. 8. Wer Schriften drucken läßt, welche anderePersonen der Unkeufchhcit bezüchtigen, oder durchsolche Beschuldigung den Frieden -und die Ein-tracht einer Ehe stören können, der soll von 6Monat, bis zu einem Jahre Gefängniß verurtheiltwerden.

Art. 9. Alle Druckschriften, ohne alle Ausnahme,welche weder den Namen, noch den Stand, nochden Wohnort des Verfassers, des Druckers undVerlegers ganz bestimmt angeben, sind ohne alleRücksicht auf die Strafbarkeit, welche der Inhaltderselben nach sich ziehen kann, als welche Strafeauf jeden Fall vollstreckt werden sollen, blvs und