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meinen die Tugenden der Allerhöchsten Personen,in öffentlichen Druckschriften zu beloben, der müs-set sich die Zensur über die höchsten Herrscher an-macht sich dadurch lächerlich, oder selbst der beab-sichtigten Schmeichelei verdächtig.
Art. 4. Wer die Prinzen und Prinzessinnen des Kö-niglichen Hauses, in Druckschriften angreift, be-weiset dadurch, daß cs seine Absicht ist, die Kö-nigliche Familie zu beschimpfen, und hat Landes-verweisung verwirkt.
Wer dagegen Klagen gegen Glieder des Kö-niglichen Hauses zu führen sich berechtigt glaubt,dem stehet, je nach Lage der Sachen, entwederder unmittelbare RecourS zu Seiner Majestätdem Könige, oder wenn es Privatforderungen be-trifft, zu den Gerichten offen.
Art. S. Wer sich erfrecht, die Politik des Staates,das heißt, seine Beschlüsse, und sein Verfahren ge-gen auswärtige Staaten, in Druckschriften zu ta-deln, sucht dem Herrscher das Vertrauen des Vol-kes zu rauben, und hat Landesverweisung, nachUmständen lebenslängliche Gefängnisstrafe ver-wirkt.
Ärt. 6. Wer sich erfrecht, die heiligen Grundsätze derReligion, öffentlich in Druckschriften anzugreiffett,oder lächerlich zu machen, wer das Dasein Got-