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Jeder Richter macht sich in felgenden Fällen ei-ner unverzeihlichen Pflichtverletzung schuldig,
Itens, wenn er einen ganz klaren, auf natürli-ches Billigkcitsgcfühl und Recht stützenden Thatbestandunter die Füße tritt;
2tenö, wenn er sich beeilt, über einen noch nichtgehörig erhellten Thatbestand ein Urtheil zu fällen,während eine der Parthcicn ihm ein Mittel an dieHand gegeben hatte, den Thatbestand vorab klar zumachen;
3tenö, wenn er ein von der höchsten Gewalt er-lassenes, oder genehmigtes Gesetz, was auf den Fallgrade paßte, und worauf die Parthie sich berufenhatte, keiner Berücksichtigung werth gehalten;
4tens, wenn er cs unterläßt, Verbrechen zu un-tersuchen, deren Untersuchung ihm gesetzlich überwiesenwar, oder wird die Untersuchung nur zum Scheine,vielleicht gar in der Absicht betrieben, den Kläger zuverderben.
Tritt nun in einem dieser Fälle der Umstandhinzu, daß der vorliegende Fall von großem Belange,und der Gegner ein an Glücksgütern potenter Mannwar, so kann dieses allerdings die Vcrmuthung be-gründen, daß hier Bestechung Platz gegriffen, aberzweifelhaft wird cs immer bleiben, ob die Bestechung