des Staatsraths. Nun scheint der ganzen Tulli-sciien Verfassung die Absicht zum Grunde zuliegen, ihnen auch theils den Haupt-Einflufsbei der Gesetzgebung, theils das meiste Ansehnim Heere, zu verschaffen, und diesen Streich,damit er nicht so auffalle, durch eine scheinbarstärkere Besteurung zu verschleiern.
Um diese Vorstellung zu entwickeln, mufszuerst der Tlieil der Verfassung in Erinnerunggebracht werden, der den Antheil der erstenOrdnung an der Gesetzgebung betrifft. Bekannt-lich bestand diese Ordnung aus 98 Abtheilungen,die den Namen Centimen führten. Da nundie fünf übrigen Ordnungen zusammen nuraus g 5 Centurien bestanden, und die Abstim-mung nach den C.enturien geschah, so konntendieClassiei, da sie drei Centurien-Siimmen mehrhatten, als die gesammte übrige Staatsbürger-schaft, jede Sache entscheiden , wofern sie untersich einig waren Solons Absicht dagegen warmilder, einem Ercistaate angemessener. Vonder gleichmäfsigen Theilnahme an der höchstenGewalt in den allgemeinen Versammlungensehlofs er keinen Staatsbürger aus Aber dasRuder der Verwaltung sollte nur in Händekommen, die geschickt wären, es zu führen.Die Grnnd-Eigendiümer machten damals aus-schliefslich den Kern des Volks aus: sie alleinhatten einiges Vermögen , und dadurch einige